Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma:
Quantec Networks GmbH
Geschäftsführer: Lars Hohaus und Vincent Kessler
Silcherstrasse 28, D-38690 Vienenburg
Tel.: +49 (0)5324 - 780 966-0
Fax: +49 (0)5324 - 780 966-119
AG Braunschweig HRB 110609
USt-ID-Nr.: DE 211130585
(nachfolgend Auftragnehmerin genannt)
und ihren Auftraggebern, soweit nichts Abweichendes oder Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Auftragserteilung- und Umfang:
(1)
Für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag nebst dazu
getroffenen Zusatzvereinbarungen maßgebend. Enthalten diese keine Regelung, gelten in dieser Reihenfolge ergänzend
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Regelungen.
(2)
Bestellungen sind für den Auftraggeber verbindlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dass darin liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr durch schriftliche Erklärung, durch Erbringung
der Leistung oder durch die für den Auftraggeber erkennbare Aufnahme der Tätigkeit anzunehmen.
(3)
Für die Ausführung der eigentlichen Auftragsarbeiten erforderliche und notwendige Vor- und Nacharbeiten; bei
der Erstellung von Computerprogrammen, Hardware- und Anwendungslösungen, insbesondere die Analyse des Ist-Zustandes
in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, die Analyse, Bewertung und Dokumentation des Bedarfs des Auftraggebers,
alle für die Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Arbeiten wie auch die nach Fertigstellung erforderlichen
Einweisungs- und Schulungsleistungen der Auftragnehmerin stellen gesondert vergütungspflichtige Leistungen der
Auftragnehmerin dar, sofern dazu im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(4)
Ein zwischen den Parteien erstelltes Pflichtenheft stellt nur dann unter Ersetzung aller vorangegangenen
Vor- und Zwischenstudien die verbindliche Grundlage für die Erstellungen von Datenverarbeitungsprogrammen,
Hardware− und sonstigen Anwendungslösungen dar, wenn es von beiden Parteien abgezeichnet wurde. Als Vereinbarung
über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Programms, einer Hardware- oder Anwendungslösung ist der
Inhalt eines Pflichtenheftes nur insoweit zu verstehen, als dies in der abschließenden schriftlichen Fassung
ausdrücklich bestimmt wird.
(5)
Eine Dokumentation der Programmentwicklung und −anwendung bzw. einer sonstigen Hardware− oder Anwendungslösung
schuldet die Auftragnehmerin nur, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(6)
Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin in der Planungs− wie auch in der Leistungsphase alle notwendigen
Informationen über den Ist−Zustand in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, über geschäftspolitische und
verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten sowie über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben
für die Erbringung der Leistungen der Auftragnehmerin.
(7)
Bei der Lieferung von Waren sind die Angebote freibleibend. Technische Änderungen sowie Abänderungen in Form oder
Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(8)
Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Auftragnehmerin. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht nur durch die Auftragnehmerin zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird bei Nichtverfügbarkeit der Ware
unverzüglich informiert; bereits erbrachte Zahlungen zurückerstattet.
Eigentumsvorbehalt:
(1)
Bei Verträgen mit Verbrauchern behält die Auftragnehmerin sich das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die Auftragnehmerin das
Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
(2)
Veräußert ein Unternehmer im ordentlichen Geschäftsgang von der Auftragnehmerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren,
tritt er der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung erwachsen. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Nach Abtretung ist der
Auftraggeber grundsätzlich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die
Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber ihr gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
Abnahme von Programmen und Leistungen
(1)
Die Abnahme von Programmen, Hardware− oder Anwendungslösungen und sonstigen Leistungen der Auftragnehmerin setzt eine
vom Auftraggeber binnen drei Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. Übergabe durchzuführende Funktionsprüfung
voraus. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme
zu erklüren. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn ein Programm oder eine sonstige Leistung
in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm
während der Funktionsprüfung Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
Während der Funktionsprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten
Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nicht wesentliche Abweichungen
in diesem Sinne sind in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festzuhalten.
(3)
Ist der Auftraggeber Unternehmer und erklärt er die Abnahme nicht unverzüglich, kann ihm die Auftragnehmerin
schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt,
wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
Gewährleistung
(1)
Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass Programme, Dokumentationen, Hardware−, Anwendungslösungen und ihre sonstigen
Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Eignung für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung, beeinträchtigen. Eine unerhebliche Beeinträchtigung
bleibt außer Betracht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von
Fehlern vollkommen freies Programm bzw. eine von Fehlern vollkommen freie Hardware− oder Anwendungslösung zu erstellen.
(2)
Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für die Erstellung von Programmen,
Anwendungslösungen und die Lieferung von Waren 12 Monate, sofern nicht längere Gewährleistungsfristen
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(3)
Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist für die Erstellung von Programmen,
Anwendungslösungen und die Lieferung gebrauchter Sachen 12 Monate; bei der Lieferung neuer Sachen 24 Monate.
(4)
Ist Gegenstand des Auftrages die Erstellung von Programmen, Hardware− und/oder Anwendungslösungen, beginnt die
Gewährleistungsfrist mit der Abnahme und verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen Programme,
Hardware− oder Anwendungslösungen infolge von Mängeln mehr als zwölf Stunden nicht auftragsgerecht genutzt werden konnten,
soweit der Auftraggeber der Auftragnehmerin solche Unterbrechungszeiträume jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
(5)
Mängel, die nicht bereits in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden.
Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung,
die diese zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.
(6)
Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt die Auftragnehmerin auf
eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann die Auftragnehmerin eine Aufwandserstattung
nach ihren allgemeinen Stundensätzen zzgl. der notwendigen Auslagen verlangen.
(7)
Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin Programme, Hardware− oder
sonstige Anwendungslösungen und Leistungen selbst ändert bzw. um Teile Dritter Lieferanten ergänzt oder durch Dritte
in diesem Sinne ändern oder ergänzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs der Auftragnehmerin und ergebnislosen
Ablaufs einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist,
um eine vertragsgemäße Nutzung zu ermöglichen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist,
dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Änderung
oder Ergänzung verursacht wurden.
(8)
Die Gewährleistung entfällt auch, wenn eine als Mangel anzusehende wesentliche Abweichung der Leistungen der
Auftragnehmerin von der vertraglich vorgesehenen Verwendungsmöglichkeit auf einer schuldhaften Verletzung der
in Ziffer 1.) Abs.6 vorgesehenen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruht.
(9)
Werden erhebliche Mängel von der Auftragnehmerin nicht innerhalb zwei Wochen ab Eingang der ordnungsgemäßen
Mängelanzeige behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Auftraggeber der
Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung setzen. Nach Fristablauf
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig machen oder die Herabsetzung
der Vergütung sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen der Ziffer 6.) dieser Bedingungen verlangen,
sofern der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Auf die Planungsphase entfallende Vergütungsansprüche der
Auftragnehmerin gemäß Ziffer 1.) Abs.3 bleiben hiervon unberührt.
(10)
Die Befugnis des Auftraggebers, abweichend von Abs.7 unter den dort geregelten Voraussetzungen nach den gesetzlichen
Regelungen ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
(11)
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Auftraggeber bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr,
die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibungsdauer zu ermitteln ist.
Nutzungsrechte
(1)
Für Leistungen der Auftragnehmerin, die Schutz nach den Regelungen des Urhebergesetzes (UrhG), insbesondere für
Computerprogramme i.S.v. § 69 a ff. UrhG sonstigen Leistungsschutz genießen, gelten Nutzungsrechte grundsätzlich
nur insoweit als auf den Auftraggeber übertragen, als dies vereinbart wurde oder für die vertraglich vorgesehene
Verwendung unverzichtbar ist. § 31 Abs.5 UrhG gilt für diese Leistungen unmittelbar; für Leistungen, die nur
deshalb keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie die vom Urhebergesetz vorausgesetzte Werkhöhe nicht
erreichen, entsprechend.
(2)
Die Übertragung von Nutzungsrechten gleich welcher Art erfolgt unter der Bedingung des rechtzeitigen und vollständigen
Ausgleichs der vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin. Eine die Widerrechtlichkeit nach
§ 97 UrhG ausschließende Einwilligung der Auftragnehmerin in die Nutzung durch den Auftraggeber gilt als mit Ablauf
der Frist widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen auch innerhalb einer ihm durch
schriftliche Mahnung gesetzten Nachfrist nicht nachkommt.
Geheimhaltung
(1)
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zugänglich werdenden
Informationen die vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umstä,nden als
Geschäfts− oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und
sie − soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten − weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
(2)
Die Auftragnehmerin ist bei Beachtung der Regelungen des Abs.1 nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen,
die sie bei Ausführung des Auftrages gewonnen hat, Programme ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln.
Haftungsbeschränkungen
(1)
Eine Haftung der Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden
a
durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen der des Vertragszwecks
gefährdenden Weise verursacht worden oder
b
auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
(2)
Haftet die Auftragnehmerin gemäß Abs.1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen
Entstehen die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände
typischerweise rechnen musste.
(3)
Eine Haftungsbeschränkung gemäß Abs.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der Auftragnehmerin verursacht werden, welche nicht zu deren
Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
(4)
In den Fällen des Abs.2 und Abs.3 haftet die Auftragnehmerin nicht für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden
oder entgangenen Gewinn.
(5)
Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Widerherstellung haftet die Auftragnehmerin ebenfalls nur
in dem aus Abs.1 bis Abs.4 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch
angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien
aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
(6)
Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs.1 bis Abs.5 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Auftragnehmerin.
(7)
Eine eventuelle Haftung der Auftragnehmerin für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes
oder der Auftragnehmerin zurechenbarer Körper− und Gesundheitsschäden sowie dem der Auftragnehmerin zurechenbaren Verlust
des Lebens des Auftraggebers bleibt unberührt.
Sonstiges
(1)
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich−rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.
Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3)
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts− und Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine gültige zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
(4)
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts− und Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
(5)
Fremde AGB, Einkaufs− und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers sowie abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten
keinerlei Wirkung. Fremde Abwehrklauseln sind unwirksam. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, ihrer
Geltung wurde von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt.